Sie planen, einen neuen Produktnamen zu etablieren und haben vor, hierfür einen rein naheliegenden Begriff zu verwenden, der aus Ihrer Sicht beschreibend und daher frei verwendbar ist. Vielleicht
kombinieren Sie ihn noch mit Ihrem Unternehmensnamen. Nach ähnlichen Marken brauchen Sie daher gar nicht erst zu recherchieren. Oder?
Wie schwierig es ist, die „freie Verwendbarkeit“ von bestimmten Begriffen zu beurteilen und entsprechende Risiken einzuschätzen, zeigen die zwei folgenden Entscheidungen des Europäischen Gerichts
erster Instanz (EuG). Das Gericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Sedus Ergo+“ und „Ergoplus“ für Möbel abgelehnt und zwischen den Zeichen „Team Beverage“ und „TEAM“ für
Versicherungsdienstleistungen bejaht.
„Sedus Ergo+“ und „Ergoplus“ (EuG, Urteil vom 13. Oktober 2021, T‑429/20)
Das EuG hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Sedus Ergo+“ und „Ergoplus“ für Möbel mit der folgenden Begründung verneint:
„Die ältere Marke „Ergoplus“ verweist nämlich auf Begriffe wie die Ergonomie […] und stellt eine Anspielung auf Möbel dar, für die Ergonomie im Allgemeinen eine wichtige Eigenschaft darstellt.
Ebenso ist die Bezeichnung „PLUS/+“, die den Hinweis auf die Ergonomie ergänzt, so zu verstehen, dass sie eine Ergänzung zur Ergonomie bedeutet. [..] In Anbetracht der schwachen Unterscheidungskraft
des […] übereinstimmenden Bestandteils „ERGOPLUS“ bzw. „ergo+“ ermöglicht es das Vorhandensein des Bestandteils „Sedus“ in der angemeldeten Marke, […] die einander gegenüberstehenden Marken deutlich
zu unterscheiden.“
Zum Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=247550&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
„Team Beverage“ und „TEAM“ (EuG, Urteil vom 1. Dezember 2021, T‑359/20)
Zwischen den Zeichen „Team Beverage“ und „TEAM“ für Versicherungsdienstleistungen hat das EuG eine Verwechslungsgefahr bejaht:
„Der Zusammenhang zwischen dem Begriff „Team“ und […] Versicherungsdienstleistungen, ist jedoch zu vage und unbestimmt, um dem Begriff […] einen beschreibenden Charakter zu verleihen. Zwar kann
die auf diese Weise suggerierte Teamarbeit potenziellen Kunden zugutekommen, doch gilt dies nicht ausdrücklich für Versicherungsdienstleistungen. So wird die Tatsache, dass ein Unternehmen anpreist,
dass die Dienstleistungen im Team erbracht werden, ohne den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine der Eigenschaften oder Merkmale dieser Dienstleistungen zu informieren, durch das beanstandete
Zeichen weder hinreichend bestimmt noch individualisiert und bleibt für den Fall, dass das Publikum annehmen könnte, dass sie angesprochen wird, zu vage und unbestimmt, um dieses Zeichen für die
fraglichen Dienstleistungen beschreibend zu machen. […] Was […] den klanglichen Vergleich der Zeichen betrifft, ist festzustellen, dass das Vorhandensein des Wortes „Beverage“[…] nicht ausreicht, um
die […] Marken […] entscheidend voneinander abzugrenzen, da die ersten Silben der beiden Marken […] identisch sind. […]“
Zum Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250343&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=730623